Das Wort Gewährleistung beim Autokauf haben wir alle schon einmal gehört. Aber was genau beinhaltet eine Gewährleistung? Und hab ich diese immer, egal wo ich mein Auto kaufe? Alle verbundenen Fragen rund um die Gewährleistung finden Sie hier auf Romoto.de.
Die Gewährleistung, auch Sachmängelhaftung genannt, ist ein gesetzlich festgelegtes Recht zur Absicherung eines Käufers. Seit 2002 ist der Verkäufer verpflichtet, bei dem Verkauf eines Neuwagen oder Gebrauchtwagen die Gewährleistung im Kaufvertrag anzugeben. Demzufolge haftet der Verkäufer, sofern das verkaufte Auto nicht die vereinbarte Soll-Beschaffenheit hat.
Die Gewährleistung tritt ab Übergabe des Fahrzeuges für genau 2 Jahre in Kraft. 2015 wurde vom Bundesgerichtshof beschlossen, dass eine Verkürzung der Gewährsleistungspflicht - auf beispielsweise 1 Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kaufvertrag nicht wirksam ist. Der Privatverkäufer hat im Gegensatz das Recht, die Sachmängelhaftung komplett auszuschließen. Dies ist für einen Autohändler nicht möglich.
Hierzu ein kurzes Beispiel:
Herr Schmidt hat kurz nach dem Kauf an einem Verschleißteil wie der Feder einen Schaden festgestellt. Nun muss abgewogen werden, ob es sich um einen sogenannten „natürlichen Verschleiß „ oder um einen Mangel handelt. Wenn ein Defekt (Verschleiß) dem Alter und der Laufleistung entspricht, so zahlt der Verkäufer nicht für die Reparatur. Herr Schmidt kann zur Hilfe einen Gutachter dazu ziehen, welcher dies objektiv beurteilt.
Die Gewährleistung greift bei typischen Mängeln wie Motorschaden oder Getriebeschaden.
Der Gewährleistungsanspruch tritt dann in Kraft, wenn innerhalb dem Gewährleistungszeitraum ein Mangel vorliegt. Wenn dieser Mangel in den ersten 6 Monaten nach Kauf auftritt, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass der Schaden bereits bei Kauf des Gebrauchtwagens vorlag. Hier ist der Verkäufer nun in der Beweislast, wenn er der Meinung ist, der Mangel ist durch Seitens des Käufers nach Kauf entstanden.
Anders sieht es aus, wenn der Mangel nach 6 Monaten auftritt. Nun muss der Käufer beweisen, dass der Mangel nicht durch Fahrlässigkeit oder ähnliches entstanden ist.
Gesetzlich hat der Käufer auf folgende Leistungen Anspruch:
Sobald ein Mangel auftritt, haben Sie das Recht auf Nachbesserung. Sie sollten darauf achten, dass der Verkäufer schriftlich einwilligt, wenn Sie eine Werkstatt zur Nachbesserung aussuchen. Im Regelfall sucht der Verkäufer eine Werkstatt hierfür aus. Die Nachbesserung sollte immer innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen, wie zum Beispiel 14 Tage.
Sobald zwei Nachbesserungen wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind, hat der Käufer das gesetzliche Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten. Somit kann der Käufer den Gebrauchtwagen an den Verkäufer zurückgeben und den vollen Kaufpreis zurückverlangen. Rechtmäßig ist dies allerdings nur möglich wenn:
Bitte tragen Sie die folgenden Zeichen in das untere Feld ein
Sollte der Verkäufer der Aufforderung für die Nachbesserung nicht nachkommen, haben Sie das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Käufer gibt den Gebrauchtwagen zurück und kann dann den gesamten Kaufpreis zurückverlangen. Kann ein Mangel nicht behoben werden, hat er sofort das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Es besteht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch, wenn der Käufer keine Anfrage beim Verkäufer auf Nachbesserung gestellt hat. Es ist nicht festgelegt, wie viel Nachbesserungsversuche geschehen müssen, um Schadensersatz zu erhalten. In der Regel sind dem Verkäufer zwei Nachbesserungen zumutbar. Allgemein kann man sagen, dass der Betrag des Schadensersatzes mit der Rechnung der Reparatur gleichzusetzen ist.
Wie oben im Text schon erwähnt, kann der Privatverkäufer im Kaufvertrag festhalten, dass die Sachmängelhaftung ausgeschlossen ist. Der Käufer hat jedoch trotzdem alle Ansprüche auf die im Vertrag festgelegten Eigenschaften des Gebrauchtwagens, wie zum Beispiel der Kilometerstand des Fahrzeuges oder dass der PKW unfallfrei ist. Wenn ein Mangel wissentlich verschwiegen wurde, haftet der Privatkäufer trotzdem.
Viele Käufer denken darüber nach, über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus, eine sogenannte Gebrauchtwagengarantie bei Kauf des Fahrzeuges mit abzuschließen. Diese Garantie ist freiwillig und kostet etwas. Allerdings ist die Garantie oftmals ein gute „Zusatzversicherung“.
Welche Leistungen eine Garantie umfasst, hängt von den entsprechenden Garantiebedingungen ab. Gängige Inhalte in einer Garantie sind beispielsweise der direkte Umtausch eines Fahrzeuges ohne Nachbesserung oder Sie müssen bei einem Mangel nach dem 6. Monat nichts nachweisen. Auch können Sie bei Auftreten eines Mangels selbst entscheiden, ob die Garantie oder die Gewährleistung für den Mangel greifen soll.
Wägen Sie ab, ob eine Garantie für Sie in Frage kommt. In den meisten Fällen ist eine Garantie jedoch sehr empfehlenswert.